für den Rosenmotagszug in Ahrweiler unter der Leitung der Ahrweiler Karnevals-Gesellschaft 1863 e.V.
1.0 Zugaufstellung
1.1 Die Zugaufstellung erfolgt in Ahrweiler in der Walporzheimer Straße (in Höhe der Firma Heizungsbau Groß). Wir bitten alle teilnehmenden Gruppen sich bis 13:00 Uhr an den vom Zugleiter vorgesehenen Platz zu positionieren.
1.2 Die Zuweisung des einzelnen Aufstellungsortes der Zugteilnehmer erfolgt durch dementsprechende Mitglieder der Ahrweiler Karnevalsgesellschaft 1863 e.V., der sogenannten ZUGLEITUNG. Der Zugleitung ist in jedem Falle folge zu leisten.
1.3 Den Weisungen des Zugleiters und der Mitglieder der Ahrweiler Karnevals-Gesellschaft 1863 e.V., die für die Organisation und Durchführung des Rosenmontagszuges verant-wortlich sind, ist in jedem Falle Folge zu leisten. Dies hat den Zweck, den Ordnungsge-mäßen, reibungslosen und sicheren Ablauf des Rosenmontagszuges zu gewährleisten.
2.0 Beginn des Karnevalsumzuges
2.1 Bereits vor dem offiziellen Startzeitpunkt des Umzuges um 14:11 Uhr treffen sich alle Karnevalsgesellschaften, Besucher, Zugteilnehmer usw. um 11:11 Uhr auf dem Ahrweiler Marktplatz, um den Rosenmontag zu eröffnen. Ihr seid herzlichst eingeladen.
3.0 Absicherungen der Wagen
3.1 Alle teilnehmenden Zugfahrzeuge und die dementsprechenden Anhänger müssen verkehrssicher sein. Die Fahrer der Zugfahrzeuge müssen einen gültigen Führerschein für die dementsprechenden Fahrzeuge haben. Jeder Fahrer sollte Erfahrung im Umgang des Zugfahrzeuges, Anhänger und enges Fahren durch Zuschauer/Altstadt haben.
Die Fahrer dürfen die Fahrzeuge nur nüchtern fahren und während des Zuges keinen Alkohol zu sich nehmen.
3.2 Alle teilnehmenden Zugfahrzeuge sind durch mindestens 4 Personen (Wagenengel) je Fahrzeugseite nach vorne und seitlich abzusichern. Gegebenenfalls können durch den Zugleiter auch 6 Personen gefordert werden. Sollten diese Personen am Tag des Um-zuges nicht vorhanden sein, hat der Zugleiter das Recht die Zugteilnahme zu verwei-gern.
Die absichernden Personen müssen das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben, nüchtern sein und dürfen während des Umzuges keinen Alkohol zu sich nehmen.
Auch den Weisungen dieser namentlich benannten Personen ist Folge zu leisten. Die Benennung der Begleitpersonen hat mit der Anmeldung, spätestens am Weiberdon-nerstag, zu erfolgen. Wagenengel haben während des Zuges eine gelbe oder orange Warnweste zu tragen.
3.3 Beschallung
In angemessener Lautstärke und wenn ausschließlich Karnevalsmusik gespielt wird, (kein Ballermann, Schlager, etc.) ist die Beschallung Ihres Wagens erlaubt. Bitte auf der Anmeldung vermerken.
4.0 Wagengröße
4.1 Die Begrenzung der Wagengröße wird durch die Stadttore vorgegeben. Dabei haben sich die Wagenbauer an folgende Abmessungen zu halten.
5.0 Verhaltensregeln der Zugteilnehmer bzw. Verantwortlichen der teilnehmenden Vereine und Gruppen
5.1 Als erster Grundsatz gilt, dass der Rosenmontagzug immer in Bewegung bleiben soll.
5.2 Einlagen oder sonstige langwierige Überraschungsaktionen sollten möglichst kurz gehalten werden. Hierdurch sollen unvorsehbare Verzögerungen vermieden werden.
5.3 Der Zugweg ist an allen Stellen, insbesondere im Bereich der Auflösung, frei zu halten.
5.4 Während des Umzuges ist das Sitzen auf den Dachaufbauten und Brüstungen nicht gestattet.
6.0 Wurfmaterial
6.1 Wurfmaterial wird grundsätzlich durch die Zugteilnehmer selbst besorgt und nicht von der Ahrweiler Karnevals-Gesellschaft gestellt.
6.2 Durch das Werfen von Wurfmaterial können Zuschauer verletzt oder ggf. Hausfassaden beschädigt werden. Darum ist es notwendig, größere Gegenstände (z.B. Schokoladen-Tafeln, Apfelsinen, Pralinenschachteln etc.) einzeln den Zuschauern zu überreichen.
Konfetti ist verboten.
7.0 Müllvermeidung im Rosenmontagszug
7.1 Die Zugteilnehmer sind angehalten, den anfallenden Müll (z.B. Kartons, Folien oder sonstige Verpackungen) auf den Wagen zu belassen und selbständig an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Am Ende der Altenbaustrasse und am Anfang der Friedrichstrasse steht jeweils ein Altpapiercontainer oder ein Fahrzeug der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler wo alle Zugteilnehmer die Möglichkeit haben alles zu entsorgen.
8.0 Alkohol im Rosenmontagszug
8.1 Der Genuss von alkoholischen Getränken muss soweit eingeschränkt werden, dass keine anderen Personen belästigt oder genötigt werden. Dadurch sollen Unfälle verhindert werden. Stark alkoholisierte Zugteilnehmer sind durch Mitglieder der eigenen Gruppe, zu ihrer eigenen Sicherheit und zur Sicherheit der anderen Zugteilnehmer und Zuschauer, unverzüglich aus dem Zug zu nehmen.
8.2 Der Ausschank bzw. die Ausgabe, sowie der Verzehr von Alkoholischen Getränken ist nur nach den geltenden Regeln des Jugendschutzgesetzes erlaubt.
9.0 Anforderungen an Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen und Haftung
9.1 Jeder Zugteilnehmer haftet selber für Schäden, die durch ihn entstehen. Entweder über seine eigene Privathaftpflicht oder über die Haftpflicht des Vereins, dem er angehört.
9.2 Fahrzeuge und Anhänger
Für alle motorangetriebenen Fahrzeuge und Zugmaschinen ist eine Kopie der Zulas-sung oder der Betriebserlaubnis, plus eine Versicherungsbestätigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass alle Risiken, die sich aus der Teilnahme am Umzug (Brauchtumsveranstaltung) ergeben, einschließlich einer evtl. Personenbeförderung, abgedeckt sind.
Ausdrücklich wird gefordert, dass für den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkom-binationen (Karnevalswagen) dem Veranstalter eine Bescheinigung vorzulegen ist, aus der die Verkehrssicherheit des Karnevalswagens hervorgeht!
Diese Bescheinigung ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV, DEKRA, …) auszustellen.
Es ist zweckmäßig, sich mit den entsprechenden Sachverständigen frühzeitig in Verbin-dung zu setzen. Wir bitten diesbezüglich besonders die Wagenbauer, bereits beim Bau der Karnevalswagen dies zu berücksichtigen.
Bei nicht Vorlage der geforderten Dokumente wird seitens der Ahrweiler Karnevals-Gesellschaft 1863 e.V. eine Teilnahme am Umzug nicht gestattet.
Jeder Anhänger, ob geliehen oder Eigentum, ist über das ziehende Fahrzeug versichert.
Die eigene Haftpflicht des Anhängers greift nur, wenn er abgehängt ist und geschoben wird.
Die Ahrweiler Karnevals-Gesellschaft 1863 e.V. haftet nicht für Schäden an Fahrzeugen oder Anhängern, die während des Rosenmontagszuges beschädigt werden.
9.3 Personenbeförderungen sind während des Rosenmontagszuges auf Fahrzeugen und Anhängern grundsätzlich gestattet (Brauchtumserlaubnis). Um Versicherungsschutz an beförderten Personen zu erhalten, sollte jedoch für jedes Fahrzeug bei seinem Versicherer eine Bestätigung eingeholt werden (siehe auch Pkt. 9.2).
Bei der Hin- und Rückfahrt zum Rosenmontagszug ist eine Personenbeförderung nicht gestattet.
Die Ahrweiler Karnevals-Gesellschaft 1863 e.V. haftet nicht für Schäden an Personen auf Fahrzeugen oder Anhängern.
10. Datenschutzerklärung
Schutz und Sicherheit von persönlichen Daten hat bei uns einen hohen Stellenwert und wir halten uns strikt an die Regeln/Vorgaben des deutschen Bundesdatenschutzgesetz-tes (BDSG).
Mit der Anmeldung und der rechtsverbindlichen Unterschrift versichert der Anmelder, dass er dazu bevollmächtigt ist, der Datenverarbeitung und Datennutzung durch die Ahrweiler Karnevals-Gesellschaft 1863 e.V. zuzustimmen. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, eine Weitergabe ist aufgrund gesetzlicher Vorschrif-ten/Vorgaben und der allgemeinen Sicherheit erforderlich. Persönliche Daten (Vor-name, Name, Anschrift, Mobil-Nr.) werden nur im Rahmen des Ahrweiler Rosenmon-tagszuges für die Durchführung und Sicherheit (zweckgebunden) erhoben und verar-beitet. Gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgesetze kann jederzeit schriftlich nachgefragt werden, welche Daten bei uns zweckgebunden verarbeitet und gespei-chert werden.
Ein Widerspruch ist schriftlich mitzuteilen.
Die ganze Ahrweiler Karnevals-Gesellschaft 1863 e.V. wünscht allen Zugteilnehmern einen wunderschönen Rosenmontagszug.
1.Vorsitzender
Udo Willerscheid